Wer hat Anspruch auf einen Coachinggutschein der Arbeitsagentur oder des Jobcenters?
Sie benötigen Unterstützung bei allen Themen rund um den Bewerbungsprozess und wollen Sich professionell helfen lassen? Es gibt durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die Möglichkeit sich diese Hilfe durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter finanzieren zu lassen!
Alle Menschen (m/w/d), die bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur oder zuständigen Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Kostenübernahme einer Coachingmaßnahme.
Dabei muss diejenige Person (m/w/d) nicht Empfänger von ALG I bzw. ALG II sein. Auch als arbeitssuchende gemeldete Menschen (m/w/d) die kein Empfänger von ALG I oder ALG II sind können bei Ihrer zuständigen behörde einen solchen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein anfordern.
Eine weitere Möglichkeit Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu erheben ist es, wenn eine Person (m/w/d) von einer Arbeitslosigkeit bedroht wird. Die gilt insbesondere für:
- Studenten und Auszubildende (m/w/d) die sich auf Jobsuche befinden,
- Menschen (m/w/d) die sich selbstständig machen wollen,
- Berufsrückkehrende (m/w/d),
- Soldaten (m/w/d) bei Beendigung des Wehrdienstes
Falls Sie weitere Fragen zu Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen haben oder mit einem vorhandenen Gutschein eine Coachingmaßnahme absolvieren möchten, können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail erreichen.